Gemäss Art. 14 Abs. 1 WaG hat der Kanton dafür besorgt zu sein, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz der Pflanzen und wildlebenden Tiere erfordern, haben die Kantone für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken sowie die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen (Art. 14 Abs. 2 WaG). Der in Ausführung dieser Bestimmung erlassene § 8 des Kantonalen Waldgesetzes (kWaG) vom 11. Juni 1998 regelt die Veranstaltungen im Wald.