Als Ermessensmissbrauch zu betrachten ist ein qualifizierter Ermessensfehler. Die Ermessensbetätigung muss in jedem Fall pflichtgemäss sein und darf insbesondere sich nicht von sachfremden Motiven leiten lassen oder überhaupt unmotiviert sein; sie hat sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren. 4. In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer geplante Durchführung des B.____ Sommer-OL zu Recht nicht bewilligt worden ist.