Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihr das Gesetz keines einräumt, oder wo sie statt zweier zulässiger Lösungen eine dritte wählt. In diesem Zusammenhang ist auch die Ermessensunterschreitung bedeutsam, die darin besteht, dass die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon ihr Ermessen zukommt, oder wenn sie auf die Ermessensausübung ganz oder teilweise verzichtet. Insbesondere verunmöglicht eine übermässige Schematisierung eine Ermessensausübung und führt zu einer Ermessensunterschreitung (vgl. BGE 116 V 310 mit Hinweisen). Als Ermessensmissbrauch zu betrachten ist ein qualifizierter Ermessensfehler.