46 Abs. 3, dass sich das Beschwerderecht der Kantone, Gemeinden und Vereinigungen für Natur- und Heimatschutz nach Artikel 12 des Bundesgesetzes (NHG) vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz richtet. Gemäss dieser Bestimmung steht den Gemeinden gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden das Beschwerderecht zu (Art. 12 Abs. 1 lit. a NHG). 2.2 Es steht ausser Frage, dass die Einwohnergemeinde B.____ aufgrund von § 31 Abs. 1 lit. b VwVG und Art. 46 Abs. 3 WaG i.V.m Art. 12 NHG zur Beschwerde legitimiert war. Demzufolge durfte der Regierungsrat auf ihre Beschwerde eintreten.