Das Kantonsgericht wendet jedoch das Recht von Amtes wegen an, d.h. es ist nicht an die Begründung der Parteien gebunden (§ 16 Abs. 2 VPO). Es kann die Beschwerde auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht.