Die Legitimation der Gemeinde habe der Regierungsrat bejaht, weil ihr der Entscheid zugestellt worden sei und weiter nicht geprüft, ob das Erfordernis der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 31 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 erfüllt sei. Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, dass sich einzig mit der Zustellung eines Entscheides die Beschwerdebefugnis nicht begründen lässt. Das Kantonsgericht wendet jedoch das Recht von Amtes wegen an, d.h. es ist nicht an die Begründung der Parteien gebunden (§ 16 Abs. 2 VPO).