2. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, der Regierungsrat hätte auf die Beschwerde der Einwohnergemeinde B.____ mangels Beschwerdelegitimation nicht eintreten dürfen, weshalb der vorliegende Beschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen sei. Die Legitimation der Gemeinde habe der Regierungsrat bejaht, weil ihr der Entscheid zugestellt worden sei und weiter nicht geprüft, ob das Erfordernis der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 31 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 erfüllt sei.