An der Anfechtung dieser Feststellung hat der Beschwerdeführer ein aktuelles Interesse. Im Übrigen wären auch die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise auf ein aktuelles Interesse verzichtet wird, wegen der fehlenden Möglichkeit, innert nützlicher Frist jemals ein Urteil des Kantonsgerichtes zu erwirken, vorliegend ohne Weiteres gegeben (vgl. statt vieler: BGE 126 I 250). In Anbetracht der Verfahrensdauer der Bewilligungsverfügung bis zum Urteil des Kantonsgerichts bzw. allenfalls des Bundesgerichts besteht kaum je die Möglichkeit, eine Verweigerung zeitgerecht zu überprüfen, zumal ein OL wegen der gesamten Organisation des An-