1.3 Als direkter Adressat der Verfügung des AfW bzw. des Entscheides des Regierungsrates ist der Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde berechtigt. Ob dem Beschwerdeführer die Bewilligung für die Durchführung des B.____ Sommer-OL vom Regierungsrat verweigert werden durfte, ist heute nicht mehr von aktuellem Interesse.