a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat, wobei das Interesse aktuell und praktisch zu sein hat (vgl. BGE 123 II 285). Das schutzwürdige Interesse muss mithin aktuell, d.h. im Zeitpunkt der Beschwerde und des Urteils noch vorhanden sein.