D. Die Einwohnergemeinde B.____ beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2012, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Es sei Tatsache, dass der Gesetzgeber verschiedene Naturschutzbestimmungen, wie z.B. die Brut- und Setzzeit im Jagdgesetz sowie der Vorrang Natur im kantonalen Richtplan, erlassen habe. Gemäss Richtplan hätten "bei Zielkonflikten zwischen den Schutzzielen der Vorranggebiete Natur und den Wünschen von Freizeit und Erholung die Anliegen des Naturschutzes Vorrang".