Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht stand, dass das Wild und die Vögel in den Monaten Mai und Juni besonders störungsanfällig seien und somit durch Veranstaltungen wie OL im Sinne von § 37 Jagdgesetz über Gebühr gestört würden. Zum andern sei es dem Regierungsrat aber auch darum gegangen, den Bedenken und Bemühungen der Standortgemeinden Rechnung zu tragen, welche sich allesamt gegen die Durchführung des fraglichen Anlasses ausgesprochen hätten.