Irgendwelche Vorfälle bei Veranstaltungen während der Setzzeit während den letzten rund zehn Jahren seien nicht bekannt. Es erscheine deshalb geradezu als stossend, wenn der Regierungsrat diese bewährte gesetzeskonforme Praxis mit einem gesetzwidrigen generellen Veranstaltungsverbot während den Monaten Mai und Juni umstossen wolle. Im Zusammenhang mit den Parteikosten führt der Beschwerdeführer aus, dass ihm durch die Absage des strittigen OL rund Fr. 1'000.-- an Einnahmen entgangen seien und zudem die ganze Vorbereitung und Planung umsonst gewesen sei. Die Beschwerde der Gemeinde B.__