Die Feststellung, bewilligungspflichtige OL während der Setz- und Brutzeit in den Monaten Mai und Juni seien mit dem Interesse des Naturschutzes nicht vereinbar, sei klar gesetzeswidrig. Der Regierungsrat habe bei der Interessenabwägung sein Ermessen überschritten, denn der Gesetzgeber habe diese bereits vorgenommen und ausdrücklich kein generelles Verbot für irgendwelchen Zeitrahmen stipuliert. Weiter übersehe der Regierungsrat, dass nicht jede Störung, sondern nur übermässige Störungen zu verhindern seien. Selbstverständlich hielten sich Wildtiere - in casu gehe es ausschliesslich um Rehe - nicht nur in den Wildruhegebieten auf.