In der Beschwerdebegründung vom 9. Juli 2012 wird bezüglich der Beschwerdelegitimation ausgeführt, dass ein klares aktuelles Interesse an der gerichtlichen Klärung der neuen Praxis des Regierungsrates bestehe, weil der Beschwerdeführer (und auch andere Veranstalter) durch das generelle Verbot auch in Zukunft beschwert sei. Im Weiteren wird geltend gemacht, der Regierungsrat habe die Beschwerdelegitimation der Gemeinde B.____ zu Unrecht bejaht und sei deshalb zu Unrecht auf die Beschwerde der Gemeinde B.____ eingetreten, weshalb der gestellte Antrag gutzuheissen sei.