Es wird beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung des AfW vom 27. Dezember 2011 zu bestätigen, unter o/e-Kostenfolge. In der Beschwerdebegründung vom 9. Juli 2012 wird bezüglich der Beschwerdelegitimation ausgeführt, dass ein klares aktuelles Interesse an der gerichtlichen Klärung der neuen Praxis des Regierungsrates bestehe, weil der Beschwerdeführer (und auch andere Veranstalter) durch das generelle Verbot auch in Zukunft beschwert sei.