Mit den Interessen des Naturschutzes sei er nicht zu vereinbaren. Solche Veranstaltungen zu dieser Jahreszeit störten die wildlebenden Säugetiere und Vögel im Sinne von § 37 des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) vom 7. Juni 2007. Bei der Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen (Wohlfahrtsfunktion des Waldes contra Naturschutz) sei zumindest in den Monaten Mai und Juni zugunsten der Flora und Fauna der Naturschutz zu priorisieren.