a des Dekretes über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald vom 11. Juni 1998 (in der Folge Dekret) mit übermässig starken Immissionen auf die Fauna und Flora verbunden sei. Gemäss § 3 Abs. 2 des Dekretes könne die Bewilligung unter anderem verweigert werden, wenn Zeitpunkt, Ort oder Routenführung ungeeignet seien. Der vorgesehene Termin sei ungeeignet, da der strittige B.____ Sommer-OL inmitten der Hauptsetz- und Brutzeit falle. Mit den Interessen des Naturschutzes sei er nicht zu vereinbaren.