Mit Entscheid vom 24. April 2012 hiess der Regierungsrat die Beschwerde der Einwohnergemeinde B.____ gut und hob den angefochtenen Bewilligungsentscheid des AfW vom 27. Dezember 2011 auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Zu Recht sei der geplante B.____ Sommer-Orientierungslauf bewilligungspflichtig erklärt worden, da er im Sinne vom § 1 Abs. 1 lit. a des Dekretes über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald vom 11. Juni 1998 (in der Folge Dekret) mit übermässig starken Immissionen auf die Fauna und Flora verbunden sei.