{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-136_2012-11-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0881d2a2-820a-4960-b402-79f1191428a6&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "92a6685bb225c3e86762b0022bb06bf3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-136_2012-11-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=33975ac6-2855-4ce7-9349-0b121af4ab79", "Checksum": "c11d5ed419d76b13a71a06c839f69d47"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 136", "810 2012 136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.11.2012 810 12 136 (810 2012 136)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung des B. 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Dieselbe Interessenabwägung verlangt auch der kantonale Richtplan, Objektplan L 3.2, wonach bei Zielkonflikten zwischen den Schutzzielen der Vorranggebiete Natur und den Wünschen von Freizeit und Erholung die Anliegen des Naturschutzes Vorrang\nhaben. Die Beschwerdeführer werfen dem Regierungsrat eine Ermessensüberschreitung vor,\nweil er ein generelles Verbot für OL im Wald für einen bestimmten Zeitraum vorsehe. Bei diesem Einwand wird übersehen, dass der Bewilligungsbehörde bei der Abwägung der berührten\nInteressen sowie der damit zusammenhängenden Risiken ein Spielraum offen ist. Im Interesse\nder Praktikabilität und aus vollzugstechnischen Gründen ist eine gewisse Schematisierung\ndurchaus zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_489/2011 vom 21.06.2012). In diesem\nSinne lässt es sich vertreten, beim Verbot von OL im Wald auf die Zeitspanne vom Mai bis Juni\n(Höhepunkt der Hauptsetz- und -brutzeit der wildlebenden Tiere im Wald) abzustellen, d.h. die-\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nse Zeitspanne als ungeeignet im Sinne von § 3 Abs. 2 Dekret für einen OL im Wald zu betrachten. Mit diesem Vorgehen hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht missbräuchlich ausgeübt. Bedenken bezüglich der Verhältnismässigkeit des besagten zeitlich limitierten Verbots könnten\nbestehen, wenn damit die Ausübung des OL-Sportes in der fraglichen kurzen Zeitspanne überhaupt nicht mehr möglich wäre, was gemäss den heutigen Aussagen von E.____ nicht zutrifft,\nkönnen und werden OL doch auch ausserhalb des Waldes durchgeführt werden. Unter dem\nGesichtswinkel der Verhältnismässigkeit ist auch zu prüfen, ob vom Verbot nicht abgesehen\nwerden müsse, weil der Schutz der Wildtiere im Wald im Höhepunkt der Hauptsetz- und -brut-\nzeit mit der Anordnung von Auflagen und Bedingungen gewährleistet werden könnte. So könnten Änderungen betreffend Ort und der Routenführung als Auflagen verfügt werden, doch würden diese offensichtlich den Konflikt zwischen dem sehr sensiblen Ökosystem im Höhepunkt\nder Hauptsetz- und -brutzeit und den negativen Auswirkungen von OL nicht entschärfen können, da im ganzen Wald zu jener Zeit Rehe, Hasen, Vögel, namentlich Bodenbrüter, sowie Amphibien und Reptile Nachwuchs haben bzw. ausbrüten. Die Beeinträchtigung dieser Tiere durch\ndie Routenwahl kann wohl positiv beeinflusst werden, doch solange die OL abseits der Wege\nim Wald durchgeführt werden, besteht die Gefahr der erheblichen Beeinträchtigung der Wildtiere. Dass bei der Routenfestlegung auf Wildruhegebiete Rücksicht genommen wird, versteht\nsich von selbst, doch genügt dies - wie bereits dargelegt - nicht, um die Störungen der Wildtiere\nin der fraglichen Zeit abzuwehren bzw. zu beseitigen. Damit bleibt es beim Ergebnis, dass es\nkeine tauglichen Massnahmen gibt, um die übermässige Beeinträchtigung der wildlebenden\nTiere in der Hauptsetz- und -brutzeit durch einen OL auf ein erträgliches Mass zu vermindern.\nSchliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes, weil das\nVerbot ausschliesslich OL-Läufer treffe, während sich sonst jedermann frei im Wald (ausser in\nWildschutzgebieten) bewegen und aufhalten dürfe. Der Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen\nsind. Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner\nUngleichheit ungleich zu behandeln. Eine Gleichbehandlung ist immer dann geboten, wenn die\nim Hinblick auf die zu erlassende oder anzuwendende Norm relevanten Tatsachen gleich sind\n(ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 495). Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Rüge, dass der strittige OL eine\nbewilligungsbedürftige Veranstaltung im Sinne des kantonalen Waldgesetzes ist. Eine allgemeine Bewilligungspflicht für jedermann besteht nicht und würde auch der nach Art. 699 ZGB\nrechtlich geschützten Möglichkeit, den Wald im ortsüblichen Umfang zu betreten, zuwiderlaufen. Der Beschwerdeführer vergleicht mithin ungleiche Tatbestände. Im Weiteren zeigt die\nDurchsicht der vom AfW bewilligten Veranstaltungen im Wald in der kritischen Zeitspanne Mai\nund Juni, dass bisher nur Veranstaltungen bewilligt wurden, bei denen die Routen nicht quer\ndurch den Wald gelegt wurden, sondern bei denen sich die Teilnehmer der Veranstaltungen\nsich auf den bestehenden Wegen bewegten. Auch diesbezüglich besteht keine Verletzung der\nRechtsgleichheit.\n\n5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Regierungsrat keinen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen hat, wenn er zum Schutze des Wildes im Höhepunkt der Haupt-\nsetz- und -brutzeit den vom Beschwerdeführer geplanten OL vom 20. Juni 2012 nicht bewilligt\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nhat. Der angefochtene Entscheid ist folglich als rechtmässig zu bestätigen und die Beschwerde\ndemzufolge abzuweisen.\n\n"}