{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-136_2012-11-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0881d2a2-820a-4960-b402-79f1191428a6&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "92a6685bb225c3e86762b0022bb06bf3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-136_2012-11-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=33975ac6-2855-4ce7-9349-0b121af4ab79", "Checksum": "c11d5ed419d76b13a71a06c839f69d47"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 136", "810 2012 136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.11.2012 810 12 136 (810 2012 136)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung des B. 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Nicht massgebend ist bei der Beurteilung der Bewilligung die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem OL-Lauf, sondern vielmehr das\nSchädigungspotential für Pflanzen und Tiere, d.h. die voraussichtlichen negativen Auswirkungen auf den Wald. In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdegegner geltend, dass\ndas Schädigungspotential saisonal verschieden und das für den strittigen OL-Lauf vorgesehene\nDatum vom 20. Juni 2012 ein ungeeigneter Zeitpunkt im Sinne von § 3 Abs. 2 Dekret sei. Der\nRegierungsrat kommt gar zum Schluss, dass während der Hauptsetz- und -brutzeit, d.h. vom\nMai bis Juni, keine OL im Wald durchgeführt werden sollen, da während dieser Zeit die Schutzbedürftigkeit der Fauna besonders gross sei und ein OL, bei dem die Läufer quer durch den\nWald rennen, aus tatsächlichen Gründen den gesetzlich normierten Schutzzielen zuwiderlaufe.\nEr verweist zur Begründung auf § 37 Abs. 1 Jagdgesetz, wonach Veranstaltungen im Wald oder\nin Waldesnähe wildlebende Säugetiere und Vögel nicht über Gebühr stören dürfen, sowie auf §\n38 Abs. 1 Jagdgesetz, wonach während der Hauptsetz- und Brutzeit (1. April bis 31. Juli) alle\nHunde im Wald und an Waldsäumen an der Leine zu führen sind. Letzteres bezweckt, dass\nwährend der genannten sensiblen Zeit die Beunruhigungen des Wildes durch Hunde minimiert\nwerden. Dass während des Höhepunktes der Setz- und Brutzeit in den Monaten Mai und Juni\nwildlebende Säugetiere und Vögel durch das gleichzeitige, massierte Auftreten von Menschen\nwie bei einem OL üblich ist, besonders stark in ihrem Schutzbedürfnis gefährdet sind, spricht für\ndie Annahme, dass der Zeitpunkt für die Durchführung eines OL ungeeignet ist. Der Beschwerdeführer hält dieser Argumentation entgegen, es sei wissenschaftlich nicht belegt, dass wildlebende Tiere, insbesondere Rehe während der Setz- und Brutzeit besonders schutzbedürftig\nseien und durch einen OL gefährdet werden könnten. Die Ansicht des Regierungsrates sei \"unreflektiertes Naturschutzdenken\". Tatsächlich liegen keine wissenschaftlichen Berichte über die\nGefährdung von Wildtieren während der Hauptsetz- und Brutzeit durch die Auswirkungen von\nOL vor, doch kann praxisgemäss nicht verlangt werden, dass mögliche Risiken, solange sie\nnicht gutachtlich erhärtet und in ihrer Tragweite genau bestimmt sind, ignoriert werden und allfällige Verbote erst nach eingehender nachgewiesener Schädigung der Natur Platz greifen dürfen (vgl. BGE 119 I a 197). Dass der Beschwerdeführer die Meinung des Regierungsrates als\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nnicht hinterfragtes Glaubensbekenntnis qualifiziert, erstaunt in Berücksichtigung, dass selbst die\nKommission OL und Umwelt von Swiss Orienteering, die sich mit Problemen im Zusammenhang mit OL befasst, anerkennt, dass Wild in der fraglichen Zeit nicht gestört werden soll. Die\nKommission verweist auf eine gutachtliche Synthese des Forschungsprojektes \"Einfluss des\nOrientierungslaufes auf Fauna und Flora\" und empfiehlt, dass \"in kleinen Wäldern und in von\nSiedlungen weitgehend eingeschlossenen Wäldern ..... in der Setzzeit (Mai bis Juni) zum\nSchutz des Rehwilds auf die Durchführung von regionalen OL und grösseren Anlässen verzichtet\" werden soll (vgl. Studie der Ökogeo AG, > http://www.olvz.ch/sites/olundumwelt/\noekogeo/oekogeo.html > [besucht am 29.10.2012]). Eine solche Situation liegt nun gerade auf\ndem [Veranstaltungsgelände] vor, wo der strittige OL zur besagten Zeit hätte durchgeführt werden sollen. Im Weiteren ist auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes hinzuweisen,\ndas den Schutz des Rehwildes während der Niederkunft als Grund für ein Betretungsverbot\nanerkannt hat (unveröffentl. Urteil des Bundesgerichts vom 23.05.1986, A 306/85). Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, dass die Rehe den besagten Schutz nicht nötig hätten, denn\ndiese würden sich mehr als gewünscht vermehren. Bei dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer einerseits, dass das Waldgesetz allgemein den Schutz von wildlebenden Tieren\nbezweckt und dass in der besagten Zeit nicht nur die Rehe, sondern auch andere Tiere wie\nHasen, Frösche, Mölche, Schnecken, verschiedene Vogelarten besonders schutzbedürftig sind.\nAusserdem ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der Studie der Ökogeo AG Rehwild durch OL\nnachweislich in seinem normalen Verhaltenssystem gestört wird, vor allem während der Brutund Setzzeit. Dieser Schutz soll den Wildtieren auch gewährt werden, ist ihr Lebensraum doch\nbereits das ganze Jahr durch Freizeitaktivitäten gestört. Dass sich die Tiere in Wildschutzgebiete zurückziehen können, wie der Beschwerdeführer geltend macht, kann die Gefahr einer Beeinträchtigung der Wildtiere durch OL während der Brut- und Setzzeit nicht aufheben, ist doch\nnicht auszuschliessen, dass OL-Läufer, die vom Wettkampffieber ergriffen sind, und den kürzesten Weg zum nächsten Posten anstreben, trotz Betretungsverbot Wildruhegebiete betreten.\n\n"}