{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-136_2012-11-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0881d2a2-820a-4960-b402-79f1191428a6&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "92a6685bb225c3e86762b0022bb06bf3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-136_2012-11-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=33975ac6-2855-4ce7-9349-0b121af4ab79", "Checksum": "c11d5ed419d76b13a71a06c839f69d47"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 136", "810 2012 136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.11.2012 810 12 136 (810 2012 136)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung des B. 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Als Ermessensmissbrauch zu betrachten ist ein qualifizierter Ermessensfehler. Die Ermessensbetätigung muss in\njedem Fall pflichtgemäss sein und darf insbesondere sich nicht von sachfremden Motiven leiten\nlassen oder überhaupt unmotiviert sein; sie hat sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen,\nden verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen\nSchranken zu orientieren.\n\n4. In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer geplante Durchführung des B.____ Sommer-OL zu Recht nicht bewilligt worden ist.\n\nGemäss Art. 14 Abs. 1 WaG hat der Kanton dafür besorgt zu sein, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen,\nwie namentlich der Schutz der Pflanzen und wildlebenden Tiere erfordern, haben die Kantone\nfür bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken sowie die Durchführung von\ngrossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen (Art. 14 Abs. 2 WaG). Der in\nAusführung dieser Bestimmung erlassene § 8 des Kantonalen Waldgesetzes (kWaG) vom\n11. Juni 1998 regelt die Veranstaltungen im Wald. Danach sind Veranstaltungen im Wald mit\nmehr als 50 Personen dem Gemeinderat im Voraus zur Kenntnis zu bringen (Abs. 1). Grosse\nVeranstaltungen im Wald bedürfen der Bewilligung des Gemeinderates. Betrifft eine bewilligungspflichtige Veranstaltung mehrere Einwohnergemeinden, entscheidet der Kanton über das\nGesuch. Die betroffenen Einwohnergemeinden sind vorher anzuhören (Abs. 2). Der Landrat\nbestimmt, welche Veranstaltungen im Wald der Bewilligungspflicht unterstehen. Er nimmt eine\nAbstufung nach Art und Grösse vor (Abs. 3). Gestützt auf § 8 Abs. 3 kWaG erliess der Landrat\ndes Kantons Basel-Landschaft am 11. Juni 1998 das Dekret über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald. Dieses bestimmt in § 3 unter dem Randtitel Bewilligung:\n\n1\n\" Der Bewilligungsentscheid hat dem Schutz der Pflanzen und der wildlebenden Tiere sowie den Erholungs- und Freizeitinteressen der Menschen angemessen Rechnung zu tragen.\n2\nDie Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Sie kann\nverweigert werden, wenn Zeitpunkt, Ort oder Routenführung ungeeignet sind oder\nwenn im Gebiet zu häufig bewilligungspflichtige Veranstaltungen stattfinden.\n3\nDer Gemeinderat bzw. das Forstamt beider Basel informiert die betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer in geeigneter Weise über erteilte Veranstaltungsbewilligungen.\"\n\n5. Zu Recht wird von den Parteien nicht bestritten, dass der B.____ Sommer-OL bewilligungspflichtig ist, da diese Veranstaltung die Voraussetzung von § 1 Abs. 1 lit. a Dekret (Veranstaltung mit übermässig starken Immissionen auf Fauna und Flora) erfüllt, und zwar einer-\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nseits wegen des Zeitpunkts der Veranstaltung, andererseits wegen der Teilnehmerzahl mit rund\n100 - 150 Teilnehmerinnen und Teilnehmern und der konkreten Art der geplanten Routenführung (quer durch den Wald und nicht ausschliesslich auf bestehenden Wegen).\n\n5.1 Ob im Einzelfall die Bewilligung für eine Veranstaltung im Wald bewilligt oder verweigert werden kann, beurteilt sich gemäss § 3 Dekret aufgrund einer Interessenabwägung, wobei\nzu berücksichtigen ist, dass der Behörde dabei ein erheblicher Spielraum zusteht. Wie oben\ndargelegt, kontrolliert das Kantonsgericht lediglich, ob die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat, und hebt deren Entscheid nur auf, wenn sie wesentliche Interessen\nausser Acht gelassen oder offensichtlich falsch bewertet hat.\n\n"}