{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-136_2012-11-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0881d2a2-820a-4960-b402-79f1191428a6&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "92a6685bb225c3e86762b0022bb06bf3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-136_2012-11-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=33975ac6-2855-4ce7-9349-0b121af4ab79", "Checksum": "c11d5ed419d76b13a71a06c839f69d47"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 136", "810 2012 136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.11.2012 810 12 136 (810 2012 136)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung des B. 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Der Entscheid des Regierungsrates sprach sich im vorliegenden Fall nicht nur über das damalige strittige Bewilligungsgesuch aus, sondern er stellte fest, dass wohl künftig in den Monaten Mai und Juni generell\nkeine OL mehr zu bewilligen seien, und in seiner Vernehmlassung bestätigte er, dass er vorliegend bewusst einen Grundsatzentscheid gefällt habe, wonach im Sinne einer Verschärfung der\nbisherigen Bewilligungspraxis OL in den Monaten Mai und Juni nicht mehr möglich sein sollen.\nAn der Anfechtung dieser Feststellung hat der Beschwerdeführer ein aktuelles Interesse. Im\nÜbrigen wären auch die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise auf ein aktuelles Interesse verzichtet wird, wegen der fehlenden Möglichkeit, innert nützlicher Frist jemals ein Urteil\ndes Kantonsgerichtes zu erwirken, vorliegend ohne Weiteres gegeben (vgl. statt vieler: BGE\n126 I 250). In Anbetracht der Verfahrensdauer der Bewilligungsverfügung bis zum Urteil des\nKantonsgerichts bzw. allenfalls des Bundesgerichts besteht kaum je die Möglichkeit, eine Verweigerung zeitgerecht zu überprüfen, zumal ein OL wegen der gesamten Organisation des An-\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nlasses seine Planung eine gewisse Zeit vor dem eigentlichen festgelegten Termin abschliessen\nmuss. Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist daher zu verzichten und auf\ndie Beschwerde einzutreten.\n\n2. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, der Regierungsrat hätte auf die Beschwerde der Einwohnergemeinde B.____ mangels Beschwerdelegitimation nicht eintreten dürfen, weshalb der vorliegende Beschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen sei. Die Legitimation der Gemeinde habe der Regierungsrat bejaht, weil ihr der Entscheid zugestellt worden\nsei und weiter nicht geprüft, ob das Erfordernis der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 31\nAbs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988\nerfüllt sei. Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, dass sich einzig mit der Zustellung eines Entscheides die Beschwerdebefugnis nicht begründen lässt. Das Kantonsgericht\nwendet jedoch das Recht von Amtes wegen an, d.h. es ist nicht an die Begründung der Parteien gebunden (§ 16 Abs. 2 VPO). Es kann die Beschwerde auch aus andern als den geltend\ngemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von\njener der Vorinstanz abweicht.\n\n2.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG\nBL) vom 13. Juni 1988 ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung\nberührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (lit. a), und\njede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch besondere Vorschrift zur Beschwerde ermächtigt ist (lit. b). Das Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 bestimmt in Art. 46 Abs. 3, dass sich das Beschwerderecht der Kantone, Gemeinden und Vereinigungen für Natur- und Heimatschutz nach Artikel 12 des Bundesgesetzes (NHG) vom 1. Juli\n1966 über den Natur- und Heimatschutz richtet. Gemäss dieser Bestimmung steht den Gemeinden gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden das Beschwerderecht zu (Art. 12 Abs. 1 lit. a NHG).\n\n2.2 Es steht ausser Frage, dass die Einwohnergemeinde B.____ aufgrund von § 31 Abs. 1\nlit. b VwVG und Art. 46 Abs. 3 WaG i.V.m Art. 12 NHG zur Beschwerde legitimiert war. Demzufolge durfte der Regierungsrat auf ihre Beschwerde eintreten.\n\n3. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b\nVPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des\nErmessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von\nhier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). Als Rechtsverletzungen gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder -unter-\nschreitung (vgl. dazu statt vieler: BGE 123 V 150 mit Hinweisen). Bei der Unangemessenheit\ngeht es um die Frage, ob der zu prüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Ein Ermessensmissbrauch\ndagegen ist gegeben, wo die Behörde Ermessen übt, ohne dass ihr nach dem Gesetz Ermessen zukäme. Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde Ermessen walten lässt, wo\n\n"}