{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-136_2012-11-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0881d2a2-820a-4960-b402-79f1191428a6&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "92a6685bb225c3e86762b0022bb06bf3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-136_2012-11-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=33975ac6-2855-4ce7-9349-0b121af4ab79", "Checksum": "c11d5ed419d76b13a71a06c839f69d47"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 136", "810 2012 136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.11.2012 810 12 136 (810 2012 136)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung des B. 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Dass ein OL unter die Kategorie \"Freizeit und Erholung\" falle, brauche\nnicht näher erörtert zu werden, ebenso der Umstand, dass ein OL, bei dem Läufer quer durch\nden Wald rennen würden, während der Brut- und Setzzeit aus tatsächlichen Gründen den gesetzlich normierten Schutzzielen zuwiderlaufe. Um diese während der Brut- und Setzzeit bestehende Interessenkollision feststellen zu können, benötige man nicht ein wissenschaftliches\nGutachten. Die allgemeine Lebenserfahrung reiche hier, da dieser Zielkonflikt offensichtlich sei,\nvollkommen aus. Der Gemeinderat begrüsse die vom Regierungsrat angedeutete Praxisverschärfung.\n\nE. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgericht vom 15. August 2012 wurde\nbeim AfW ein Bericht betreffend die von ihm in den Jahren 2008 - 2012 erteilten Bewilligungen\nvon Veranstaltungen im Wald, die in der Zeit vom 1. April bis 31. Juli stattgefunden haben, eingeholt. Im entsprechenden Bericht vom 14. September 2012 hielt das AfW fest, dass die widerstreitenden Interessen durch geeignete Bedingungen und Auflagen unter einen Hut gebracht\nwürden. Besondere Probleme würden sich nicht ergeben, sondern seien genereller Natur. Die\nbewilligten Veranstaltungen seien jedoch nur die Spitze des generell wachsenden Erholungsdruckes auf den Wald.\n\nMit einer weiteren Verfügung des Kantonsgerichts vom 24. Oktober 2012 wurde der anberaumte Augenschein abgesagt.\n\nF. Zur heutigen Parteiverhandlung erscheinen für den Beschwerdeführer E.____ und Advokat Michael Kunz, für den Regierungsrat F.____ und für die Einwohnergemeinde B.____\nG.____ und H.____. Die Parteien halten an ihren Anträgen fest, dies im Wesentlichen aus den\nin den Rechtsschriften vorgebrachten Gründen. Auf die weiteren mündlichen Ausführungen\nwird, soweit notwendig, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n\n1.1 Die Verwaltungsrechtspflege wird durch das formgerechte Einlegen eines Rechtsmittels einer Partei ausgelöst. Damit die Rechtsmittelinstanz auf eine Beschwerde eintritt und diese\nmateriell behandelt, müssen die Prozessvoraussetzungen – auch Sachurteilsvoraussetzungen\ngenannt – gegeben sein. Die angerufene Behörde, vorliegend das Kantonsgericht, prüft sie\ngemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung\n(VPO) vom 16. Dezember 1993 von Amtes wegen; auf deren Bestreitung oder Nichtbestreitung\nkommt es nicht an (vgl. auch FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,\nS. 73; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des\nBundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 409 ff.). Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt\nsein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann,\ngehören namentlich ein taugliches Anfechtungsobjekt, eine frist- und formgerechte Rechtsmittelvorkehr, die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz, die Legitimation und die Beschwer der\nBeschwerdeführer (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt am Main 1996, Rz. 947 ff.,\nFRITZ GYGI, a.a.O., S. 71 ff.).\n\n1.2 Gemäss § 43 VPO ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht\nzulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates sowie letztinstanzliche Entscheide der Direktionen und gegen letztinstanzliche Entscheide der Landeskirchen, sofern dem\nKantonsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses Gesetz oder durch andere Gesetze entzogen ist (Abs. 1). Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat, wobei das Interesse aktuell und praktisch zu\nsein hat (vgl. BGE 123 II 285). Das schutzwürdige Interesse muss mithin aktuell, d.h. im Zeitpunkt der Beschwerde und des Urteils noch vorhanden sein.\n\n"}