{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-136_2012-11-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0881d2a2-820a-4960-b402-79f1191428a6&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "92a6685bb225c3e86762b0022bb06bf3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-136_2012-11-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=33975ac6-2855-4ce7-9349-0b121af4ab79", "Checksum": "c11d5ed419d76b13a71a06c839f69d47"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 136", "810 2012 136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.11.2012 810 12 136 (810 2012 136)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung des B. 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In freier Wildbahn\nwürden wildlebende Tiere während der Brut- und Setzzeit überhaupt keinen Schutz geniessen\nund sich trotzdem vermehren. Auch der menschliche Einfluss auf die auf dem Bruderholz lebenden Rehe könne nicht übermässig sein, würden diese sich doch mehr als gewünscht vermehren. Wenn von \"Störanfälligkeit\" die Rede sei, sollte auch gesagt werden, worin die Störung\nbestehe und welche Auswirkungen sie habe. Bei den Ausführungen des Regierungsrates handle es sich schlicht um nicht substantiierte und durch nichts belegte Meinungsäusserungen und\nVermutungen. So würden angeblich gefährdete Bodenbrüter nicht genannt, wohl deshalb, weil\nauf dem [Veranstaltungsgelände] keine entsprechenden Vorkommen bekannt seien. Die Feststellung, bewilligungspflichtige OL während der Setz- und Brutzeit in den Monaten Mai und Juni\nseien mit dem Interesse des Naturschutzes nicht vereinbar, sei klar gesetzeswidrig. Der Regierungsrat habe bei der Interessenabwägung sein Ermessen überschritten, denn der Gesetzgeber habe diese bereits vorgenommen und ausdrücklich kein generelles Verbot für irgendwelchen Zeitrahmen stipuliert. Weiter übersehe der Regierungsrat, dass nicht jede Störung, sondern nur übermässige Störungen zu verhindern seien. Selbstverständlich hielten sich Wildtiere -\nin casu gehe es ausschliesslich um Rehe - nicht nur in den Wildruhegebieten auf. Als Kulturfolger pflegten sie zuweilen auch, sich in Gemüsegärten am Salat gütlich zu tun. Es sei nicht anzunehmen, dass die Begegnung mit OL-Läufern während der Setzzeit die Rehe mehr irritiere\nals die Begegnung mit anderen Waldgängern und -benützern (Spaziergänger, Freizeitsportler,\nPfadigruppen usw.). Es komme dazu, dass mit einem generellen OL-Verbot die Rechtsgleichheit verletzt werde, treffe doch dieses Verbot ausschliesslich OL-Läufer, während sich sonst\njedermann frei im Wald (ausser in Wildschutzgebieten) bewegen und aufhalten dürfe. Ergänzend sei auch auf die jahrelange bewährte Praxis des AfW zu verweisen, wonach das Amt im\nEinklang mit dem Dekret im Einzelfall Veranstaltungen während der Setz- und Brutzeit prüfe.\nIrgendwelche Vorfälle bei Veranstaltungen während der Setzzeit während den letzten rund zehn\nJahren seien nicht bekannt. Es erscheine deshalb geradezu als stossend, wenn der Regierungsrat diese bewährte gesetzeskonforme Praxis mit einem gesetzwidrigen generellen Veranstaltungsverbot während den Monaten Mai und Juni umstossen wolle. Im Zusammenhang mit\nden Parteikosten führt der Beschwerdeführer aus, dass ihm durch die Absage des strittigen OL\nrund Fr. 1'000.-- an Einnahmen entgangen seien und zudem die ganze Vorbereitung und Planung umsonst gewesen sei. Die Beschwerde der Gemeinde B.____ erscheine trölerisch, weshalb ihm zusätzlich zur Parteientschädigung die entgangenen Einnahmen zu entschädigen seien.\n\nC. Mit Eingabe vom 7. August 2012 liess sich der Regierungsrat vernehmen und beantragt, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Der Regierungsrat weist darauf\nhin, dass er in Präzisierung seiner bisherigen Praxis bewusst einen Grundsatzentscheid getroffen habe, nach welchem OL im Höhepunkt der Hauptsetz- und Brutzeit, d.h. in den Monaten\nMai und Juni nicht mehr möglich sein sollen. Ausschlaggebend hierfür sei zum einen der Um-\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nstand, dass das Wild und die Vögel in den Monaten Mai und Juni besonders störungsanfällig\nseien und somit durch Veranstaltungen wie OL im Sinne von § 37 Jagdgesetz über Gebühr gestört würden. Zum andern sei es dem Regierungsrat aber auch darum gegangen, den Bedenken und Bemühungen der Standortgemeinden Rechnung zu tragen, welche sich allesamt gegen die Durchführung des fraglichen Anlasses ausgesprochen hätten. Seine Argumente betreffend den Zeitpunkt des Anlasses sowie zur Verhältnismässigkeit seien im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt, weshalb auf eine Wiederholung verzichtet werde. Ergänzend wird\njedoch ausgeführt, dass im Interesse einer praktikablen Handhabung trotz lokalen Unterschieden punkto Klima, Vegetation und Fauna eine gewisse Schematisierung in Kauf zu nehmen sei.\nEs stehe denn auch fest, dass in den Monaten Mai und Juni die empfindlichste Periode der\nBrut- und Setzzeit im Wald und in waldnahen Gebieten betroffen sei.\n\n"}