{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-136_2012-11-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0881d2a2-820a-4960-b402-79f1191428a6&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "92a6685bb225c3e86762b0022bb06bf3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-136_2012-11-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=33975ac6-2855-4ce7-9349-0b121af4ab79", "Checksum": "c11d5ed419d76b13a71a06c839f69d47"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 136", "810 2012 136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.11.2012 810 12 136 (810 2012 136)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung des B. Sommer-OL (RRB Nr. 660 vom 24. April 2012)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:45:38", "Checksum": "34ea0cf84067558e53ad8ea0b173b7df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.11.2012 810 12 136 (810 2012 136)\nRegeste:\nBewilligung des B. Sommer-OL (RRB Nr. 660 vom 24. April 2012)\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und\nVerwaltungsrecht\n\nvom 7. November 2012 (810 12 136)\n____________________________________________________________________\n\nUmweltschutz, Wasser und Energie\n\nBewilligung Orientierungslauf\n\nBesetzung Vorsitzender Beat Walther, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus\nClausen, Christian Haidlauf, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin\nMarianne Fankhauser\n\nParteien Verein A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Michael Kunz,\nAdvokat\n\ngegen\n\nRegierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner\n\nEinwohnergemeinde B.____, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Bewilligung des B.____ Sommer-OL\n(RRB Nr. 660 vom 24. April 2012)\n\nA. Am 16. Oktober 2011 reichte der Verein A.____ beim Amt für Wald beider Basel (AfW)\nein Gesuch um Bewilligung für die Durchführung des B.____ Sommer-Orientierungslaufes mit\nca. 100 - 150 Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein. Der Orientierungslauf (OL) sollte gemäss\nStreckenplan auf dem Gebiete der Gemeinden C.____, D.____ und B.____ stattfinden. Nach\nEinholen der Vernehmlassungen bei den betroffenen Gemeinden und den kantonalen Fachstellen erteilte das AfW am 27. Dezember 2011 dem Verein A.____ die Bewilligung für den erwähnten B.____ Sommer-OL mit Auflagen.\n\nGegen die Verfügung des AfW vom 27. Dezember 2011 erhob der Gemeinderat B.____ Beschwerde beim Regierungsrat mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.\n\nMit Entscheid vom 24. April 2012 hiess der Regierungsrat die Beschwerde der Einwohnergemeinde B.____ gut und hob den angefochtenen Bewilligungsentscheid des AfW vom 27. Dezember 2011 auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Zu Recht sei\nder geplante B.____ Sommer-Orientierungslauf bewilligungspflichtig erklärt worden, da er im\nSinne vom § 1 Abs. 1 lit. a des Dekretes über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald vom\n11. Juni 1998 (in der Folge Dekret) mit übermässig starken Immissionen auf die Fauna und Flora verbunden sei. Gemäss § 3 Abs. 2 des Dekretes könne die Bewilligung unter anderem verweigert werden, wenn Zeitpunkt, Ort oder Routenführung ungeeignet seien. Der vorgesehene\nTermin sei ungeeignet, da der strittige B.____ Sommer-OL inmitten der Hauptsetz- und Brutzeit\nfalle. Mit den Interessen des Naturschutzes sei er nicht zu vereinbaren. Solche Veranstaltungen\nzu dieser Jahreszeit störten die wildlebenden Säugetiere und Vögel im Sinne von § 37 des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) vom 7.\nJuni 2007. Bei der Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen (Wohlfahrtsfunktion des Waldes contra Naturschutz) sei zumindest in den Monaten Mai und Juni zugunsten der\nFlora und Fauna der Naturschutz zu priorisieren. Der Regierungsrat habe zwar in der vergangenen Zeit (grössere) Veranstaltungen in den Randzeiten der Hauptsetz- und Brutzeit noch\ngutgeheissen, doch sei diesbezüglich inskünftig eine Praxisverschärfung nicht auszuschliessen.\nEine solche Praxis, die auf ein Veranstaltungsverbot für die Monate Mai und Juni hinauslaufe,\nsei verhältnismässig und zum Schutze der wildlebenden Tiere im Wald notwendig. Auch sehr\nstrenge Auflagen würden nicht ausreichen, um den Schutz der trächtigen Tiere genügend zu\ngewährleisten. Abgesehen davon sei - so wie im vorliegenden Fall die Streckenführung angelegt sei - nicht auszuschliessen, dass Läufer, welche im Kartenlesen weniger geübt seien, trotz\nBetretungsverbot die bestehenden Wildruhegebiete betreten würden.\n\nB. Dieser Entscheid wurde vom Verein A.____, vertreten durch Michael Kunz, Advokat,\nmit Eingabe vom 7. Mai 2012 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), angefochten. Es wird beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung des AfW vom 27. Dezember 2011 zu bestätigen, unter o/e-Kostenfolge. In der Beschwerdebegründung vom 9. Juli 2012 wird bezüglich der Beschwerdelegitimation ausgeführt, dass ein klares aktuelles Interesse an der gerichtlichen Klärung der neuen Praxis des Regierungsrates bestehe, weil der Beschwerdeführer (und auch andere Veranstalter) durch das generelle Verbot auch in Zukunft beschwert sei. Im Weiteren wird\ngeltend gemacht, der Regierungsrat habe die Beschwerdelegitimation der Gemeinde B.____ zu\nUnrecht bejaht und sei deshalb zu Unrecht auf die Beschwerde der Gemeinde B.____ eingetreten, weshalb der gestellte Antrag gutzuheissen sei. Im Interesse der Rechtssicherheit und angesichts der vom Regierungsrat verkündeten neuen Praxis erscheine es angebracht, auch in-\n\n"}