Vorliegend sind die Verfahrenskosten damit grundsätzlich der unterlegenen Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zu beachten gilt jedoch, dass die vorliegende Beschwerdesache gegen den Willen der Beschwerdegegnerin dem Kantonsgericht zur direkten Beurteilung im Rahmen einer Sprungbeschwerde überwiesen wurde, wobei das Verfahren vor Regierungsrat kostenlos gewesen wäre (§ 86 Abs. 3 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 7. September 1981). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren in analoger Weise von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.