Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts obliegt es in erster Linie dem Gesetzgeber, den Kreis der von einer Unvereinbarkeitsbestimmung erfassten Personen zu ziehen. Ein gewisser Schematismus ist dabei angesichts der Vielfalt der zu regelnden Fälle nicht zu beanstanden. Den Kantonen steht insofern ein Gestaltungsspielraum zu und das Bundesgericht hat sowohl Regelungen für zulässig erklärt, welche den Lehrerinnen und Lehrern eine Wahl in den Gemeinderat ermöglichen als auch solche, welche ihnen dies untersagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_11/2009 vom 3. Juni 2009 E. 3.4.1; BGE 116 Ia 242 E. 3b/bb).