4.6 Schliesslich ist im vorliegenden Fall auch keine unzulässige Ungleichbehandlung von Schulleitungsmitgliedern ohne pädagogische Ausbildung und solchen mit pädagogischer Ausbildung, welche zusätzlich Unterricht erteilen, gegeben. Wie bereits dargelegt liegt in beiden Fällen eine Unvereinbarkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vor. Auch in Bezug auf die von der Unvereinbarkeitsregelung ausgenommenen Lehrerinnen und Lehrer liegt keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts obliegt es in erster Linie dem Gesetzgeber, den Kreis der von einer Unvereinbarkeitsbestimmung erfassten Personen zu ziehen.