Zur Verhinderung von unerwünschten Machtkonzentrationen und damit verbundenen Beeinträchtigungen des Vertrauens der Bevölkerung in die Verwaltung stellen sie von vornherein das einzige geeignete Mittel dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_11/2009 vom 3. Juni 2009 E. 3.4.1). Die Beschränkung des passiven Wahlrechts ist im vorliegenden Fall sodann als zumutbar anzusehen, zumal es sich dabei um ein relatives Hindernis handelt und die Beschwerdegegnerin somit zwischen ihrer bisherigen Funktion als Schulleitungsmitglied und dem Amt als Gemeinderätin wählen kann.