Bestehen wie im vorliegenden Fall strukturell angelegte Interessen- und Pflichtenkollisionen, so stellen entsprechende Unvereinbarkeitsregelungen das geeignete Mittel dar, um Interessenkollisionen nicht nur im Einzelfall, sondern generell und präventiv zu verhindern. Zur Verhinderung von unerwünschten Machtkonzentrationen und damit verbundenen Beeinträchtigungen des Vertrauens der Bevölkerung in die Verwaltung stellen sie von vornherein das einzige geeignete Mittel dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_11/2009 vom 3. Juni 2009 E. 3.4.1).