Dass gewissen Interessen- und Pflichtenkollisionen im Einzelfall auch mit einer Ausstandsregelung begegnet werden könnte, mag zutreffen, ändert daran jedoch nichts. Bestehen wie im vorliegenden Fall strukturell angelegte Interessen- und Pflichtenkollisionen, so stellen entsprechende Unvereinbarkeitsregelungen das geeignete Mittel dar, um Interessenkollisionen nicht nur im Einzelfall, sondern generell und präventiv zu verhindern.