4.5.5 Im vorliegenden Fall ist zudem der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt. Die in Frage stehende Unvereinbarkeit stellt ein geeignetes organisatorisches Mittel dar, um mögliche Interessen- und Pflichtenkollisionen und unerwünschte Machtkonzentrationen von vornherein zu verhindern. Dass gewissen Interessen- und Pflichtenkollisionen im Einzelfall auch mit einer Ausstandsregelung begegnet werden könnte, mag zutreffen, ändert daran jedoch nichts.