Was vom Bundesgericht in Bezug auf die Vereinbarkeit der Tätigkeit als Lehrer und des Amts als Gemeinderat ausgeführt wurde, muss umso mehr im vorliegenden Fall der Funktion des Schulleitungsmitglieds gelten. Die Schulleitung verfügt wie bereits aufgezeigt über umfangreiche Befugnisse und Kompetenzen, welche über diejenigen der Lehrerinnen und Lehrer erheblich hinausgehen. Die Tätigkeit als Schulleitungsmitglied zusätzlich zum Amt als Gemeinderat führt mithin zu einer Machtkonzentration, was mit der strittigen Unvereinbarkeit verhindert wird. Das öffentliche Interesse ist auch aus diesem Grund zu bejahen.