Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht cher Aufgaben und in diesem Sinne zu einer gewissen Machtkonzentration führe. Es bejahte gestützt darauf ein öffentliches Interesse an der personellen Trennung und erachtete eine entsprechende Unvereinbarkeitsbestimmung als zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_11/2009 vom 3. Juni 2009 E. 3.3.5). Was vom Bundesgericht in Bezug auf die Vereinbarkeit der Tätigkeit als Lehrer und des Amts als Gemeinderat ausgeführt wurde, muss umso mehr im vorliegenden Fall der Funktion des Schulleitungsmitglieds gelten.