4.5.4 Die strittige Unvereinbarkeit liegt sodann auch abgesehen von möglichen Interessenund Pflichtenkollisionen im öffentlichen Interesse. Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid festgehalten, dass die Ausübung der Ämter des Lehrers und des Gemeinderatsmitglieds in der gleichen Gemeinde durch ein und dieselbe Person zu einer Konzentration öffentli-