Es besteht mithin eine personelle Verbindung zwischen dem Gemeinderat und dem Schulrat. Damit besteht aufgrund der Tatsache, dass letzterem die Aufsicht über die Schulleitungen zusteht, die Gefahr von Inte- ressen- und Pflichtenkollisionen. Solche können sich beispielsweise auch daraus ergeben, dass die Schulleitung zuhanden der vorgesetzten Instanzen das Schulbudget erstellt und dieses wiederum vom Schulrat zuhanden des Gemeinderats verabschiedet wird (§ 65 Abs. 1 lit. p und § 67 lit. a der Kindergarten- und Primarschulverordnung). Ein dem Gemeinderat angehörendes Schulleitungsmitglied ist damit potentiell auf zwei Ebenen mit dem Budget seiner Schule befasst.