Der Schulrat wiederum wird nicht vom Gemeinderat, sondern von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion beaufsichtigt (§ 91 Abs. 2 Gemeindegesetz). Ein Subordinationsverhältnis zwischen dem Gemeinderat und der Schulleitung besteht somit nicht. Dessen ungeachtet sind in der vorliegenden Konstellation strukturell angelegte Interessen- und Pflichtenkollisionen gegeben. Eine solche liegt namentlich darin begründet, dass den Schulräten des Kindergartens und der Primarschule gemäss § 80 Abs. 2 des Bildungsgesetzes von Gesetzes wegen ein Mitglied des Gemeinderats der Trägergemeinde angehört. Es besteht mithin eine personelle Verbindung zwischen dem Gemeinderat und dem Schulrat.