und bieten bei Bedarf eine Verpflegungsmöglichkeit über die Mittagszeit an (lit. g). Der Gemeinderat als verwaltende und vollziehende Behörde der Einwohnergemeinde übt dabei alle Befugnisse aus, die der Einwohnergemeinde zustehen und nicht durch besonderen Rechtssatz einem anderen Gemeindeorgan zugewiesen sind (§ 70 Abs. 1 und 2 Gemeindegesetz). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, kommen im Bereich des Schulwesens dem Schulrat umfassende Kompetenzen, einschliesslich der Aufsicht über die Schulleitungen, zu. Der Schulrat wiederum wird nicht vom Gemeinderat, sondern von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion beaufsichtigt (§ 91 Abs. 2 Gemeindegesetz).