4.5.3 Die Einwohnergemeinden sind wie bereits ausgeführt Trägerinnen des Kindergartens und der Primarschule (§ 13 lit. a und b Bildungsgesetz). Die ihnen zustehenden Aufgaben werden in § 15 des Bildungsgesetzes aufgeführt. Unter anderem legen sie das Einzugsgebiet ihrer Schulen und Schulhäuser fest (lit. a), regeln die Wahl der Schulräte (lit. b), errichten, unterhalten und finanzieren die Schulbauten und Schuleinrichtungen (lit. c), kommen für das Schulmaterial auf (lit. d), regeln die Anstellungsbedingungen der nicht unterrichtenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulen (lit. f) und bieten bei Bedarf eine Verpflegungsmöglichkeit über die Mittagszeit an (lit. g).