Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht tionen und der Bewahrung des Vertrauens des Bürgers in den Staat. Insbesondere sollen keine Interessen- oder Pflichtenkollisionen die Unabhängigkeit der betreffenden Staatsorgane beeinträchtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_11/2009 vom 3. Juni 2009 E. 2 und E. 3.3.1; BGE 116 Ia 242 E. 3b/aa; BGE 114 Ia 395 E. 6b). Unvereinbarkeitsnormen sind das organisationsrechtliche Mittel, mit welchem Interessenkollisionen nicht im Einzelfall, sondern generell und präventiv verhindert werden sollen.