4.5.2 Mit Unvereinbarkeitsvorschriften werden unterschiedliche Zwecke verfolgt, je nach dem, ob sie Unvereinbarkeiten innerhalb derselben oder zwischen verschiedenen Staatsgewalten festschreiben. Verbieten Unvereinbarkeitsvorschriften einer Person, gleichzeitig Ämter in mehr als einer Staatsgewalt (Legislative, Exekutive und Judikative) auszuüben, so stehen sie im Dienste der Gewaltenteilung. Beziehen sie sich dagegen wie vorliegend auf Ämter oder Funktionen innerhalb derselben Staatsgewalt, so besteht das öffentliche Interesse in der Gewährleistung des guten Funktionierens der Verwaltung, der Verhinderung von Machtkonzentra-