Nicht von Bedeutung ist sodann im vorliegenden Zusammenhang, dass Schulleitungsmitglieder mit pädagogischer Ausbildung gemäss § 12 der Schulleitungsverordnung in untergeordnetem Umfang unterrichten müssen. Entscheidend ist einzig, ob eine Person die Funktion eines Schulleitungsmitglieds ausübt und nicht, ob sie darüber hinaus allenfalls auch unterrichtet, was bei der Beschwerdegegnerin im Übrigen nicht der Fall ist. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin als Schulleitungsmitglied des Kindergartens und der Primarschule C.____ keine Lehrperson im Sinne von § 9 Abs. 1 des Gemeindegesetzes ist und damit nicht unter den entsprechenden Ausnahmetatbestand fällt.