Vor diesem Hintergrund kann die Schulleitung klarerweise nicht als Teil der Lehrerschaft angesehen werden. Inwieweit der Umstand, dass gemäss § 76 Abs. 3 des Bildungsgesetzes mindestens ein Mitglied der Schulleitung die für eine unbefristete Anstellung an der Schule erforderliche Ausbildung besitzen muss, dazu führen soll, dass Schulleitungsmitglieder als Teil der Lehrerschaft zu betrachten sind, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht näher dargelegt. Nicht von Bedeutung ist sodann im vorliegenden Zusammenhang, dass Schulleitungsmitglieder mit pädagogischer Ausbildung gemäss § 12 der Schulleitungsverordnung in untergeordnetem Umfang unterrichten müssen.