Die Aufgaben der Schulleitung unterscheiden sich damit grundlegend von denjenigen der Lehrerinnen und Lehrer, welche § 70 und § 71 des Bildungsgesetzes entnommen werden können und im Wesentlichen im Unterrichten der Schülerinnen und Schüler bestehen. Sie beinhalten Leitungs- und Aufsichtsfunktionen namentlich auch gegenüber den Lehrerinnen und Lehrern, welche damit in einem eigentlichen Unterordnungsverhältnis zur Schulleitung stehen. Vor diesem Hintergrund kann die Schulleitung klarerweise nicht als Teil der Lehrerschaft angesehen werden.