h) und trifft Entscheide innerhalb der Budgetvorgaben (lit. i). Gemäss § 63 Abs. 2 der Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule vom 13. Mai 2003 sind die Schulleitungen gegenüber den Lehrerinnen und Lehrern in personellen, organisatorischen und administrativen Fragen weisungsbefugt. Die Aufgaben der Schulleitung unterscheiden sich damit grundlegend von denjenigen der Lehrerinnen und Lehrer, welche § 70 und § 71 des Bildungsgesetzes entnommen werden können und im Wesentlichen im Unterrichten der Schülerinnen und Schüler bestehen.