Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4.2 Das Bildungsgesetz regelt die Stellung der Schulleitung gemeinsam mit derjenigen des Schulrats in § 76 ff. unter dem Titel "Leitung und Aufsicht". Die Stellung der Lehrerinnen und Lehrer wird demgegenüber unter dem Titel "Schulbeteiligte" in § 70 ff. des Bildungsgesetzes geregelt. Gemäss § 77 Abs. 1 des Bildungsgesetzes nimmt die Schulleitung unter anderem folgende Aufgaben wahr: sie führt die Schule in pädagogischer, personeller, organisatorischer und administrativer Hinsicht (lit. a), berät und beaufsichtigt die Lehrerinnen und Lehrer und beurteilt ihre Leistungen (lit.