der jeweiligen Trägerschaft, vorliegend somit der Einwohnergemeinde C.____, gehen. Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob die Beschwerdegegnerin als Schulleitungsmitglied Teil der Lehrerschaft ist und unter den entsprechenden Ausnahmetatbestand von § 9 Abs. 1 des Gemeindegesetzes fällt.