_ angestellt. Sie steht damit ohne Weiteres in einem Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde und ist ungeachtet der Tatsache, dass die Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung des Kindergartens und der Primarschule im Wesentlichen durch das kantonale Bildungsrecht definiert werden, als Gemeindeangestellte im Sinne von § 26 Abs. 1 des Gemeindegesetzes zu qualifizieren. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdegegnerin der Lohn vom Kanton überwiesen wird, zumal es sich dabei lediglich um Modalitäten der Auszahlung handelt und die Lohnkosten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden gemäss § 15 lit. e des Bildungsgesetzes zulasten