4.4.1 Gemäss § 26 Abs. 1 des Gemeindegesetzes sind Gemeindeangestellte im Sinne dieses Gesetzes alle Personen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde stehen. Trägerinnen des Kindergartens und der Primarschulen sind gemäss § 13 lit. a und b des Bildungsgesetzes die Einwohnergemeinden. Anstellungsbehörde der Schulleitungsmitglieder ist gemäss § 76 Abs. 1 des Bildungsgesetzes der Schulrat, wobei es sich beim Schulrat für Kindergarten und Primarschule um eine kommunale Behörde handelt (§ 91 Abs. 1 lit. a Gemeindegesetz). Die Beschwerdegegnerin wurde durch den Schulrat C.____ als Schulleiterin des Kindergartens und der Primarschule C.____ angestellt.